Name, Sitz und Zweck
Artikel 1, Name, Sitz
Unter dem Namen efficiency club luzern besteht mit Sitz in Luzern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Artikel 2, Zweck
Der Club bezweckt, seinen Mitgliedern insbesondere mit Vorträgen und Betriebsbesichtigungen sowie durch Austausch von Erfahrungen eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu vermitteln und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit im Sinne des efficiency-Gedankens beizutragen. Zur Förderung des Erfahrungsaustausches kann er spezielle Gruppen (Erfa-Gruppen) bilden, die in kleinem Kreis die Probleme verschiedener Wirtschaftsgruppen und verschiedener Betriebsgrössen behandeln. efficiency im Sinn von Herbert N. Casson (Begründer des efficiency-Gedankens) bedeutet Lebenstüchtigkeit, verstanden als harmonisches Streben nach optimalen Leistungen mit einem möglichst geringen, aber konzentrierten Einsatz von Kraft, Mitteln und Zeit bei gleichzeitiger Förderung der Lebensfreude bei sich selber und seinen Mitmenschen.
Mitgliedschaft
Artikel 3, Einzel-Mitglieder
Einzelmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person werden, die sich mit dem Zweck des Clubs identifizieren kann. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Mitglied einer Erfa-Gruppe kann nur werden, wer als ordentliches Club-Mitglied aufgenommen ist.
Artikel 4, Paar-Mitglieder
Paarmitglieder können jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Personen werden, die sich mit dem Zweck des Clubs identifizieren können und regelmässig gemeinsam die Anlässe des Clubs besuchen wollen. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Artikel 5, Firmen-Mitglieder
Firmen, Verbände und Institutionen, welche den Club fördern möchten, können Firmen-Mitglieder werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Artikel 6, Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Generalversammlung Mitglieder, die sich um den efficiency-Gedanken und besonders um den efficiency club luzern in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 7, Verlust der Mitgliedschaft
Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an die/den Präsidentin/Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Falls wichtige Gründe es rechtfertigen, kann ein Mitglied durch den Vorstand jederzeit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat jedoch das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes an die Generalversammlung zu rekurieren, was der/dem Präsidentin/Präsidenten innert Monatsfrist schriftlich mitzuteilen ist. Die Generalversammlung hat über solche Rekurse in geheimer Abstimmung zu entscheiden.
Artikel 8, Beiträge, Haftung
Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes für das laufende Jahr festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der laufende Jahresbeitrag ist sowohl im Falle des Austritts als auch des Ausschlusses aus dem Club verfallen. Alle Jahresbeiträge sind nach der Generalversammlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten. Erfolgt auf zwei schriftliche Mahnungen keine Zahlung, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschliessen. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Organisation
A Generalversammlung
Artikel 9, Befugnisse
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Clubs. Sie hat folgende Befugnisse:
a) Erteilung von Weisungen an den Vorstand über die Clubtätigkeit und die Geschäftsführung
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Entgegennahme des Jahresberichts
d) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle, Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des
Vorstandes
e) Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr, Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand mit der Traktandenliste vorgelegt werden
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die Auflösung des Clubs
h) Bei Auflösung des Clubs Beschlussfassung über die Verwendung des Clubvermögens zu Gunsten einer
wesensverwandten oder einer gemeinnützigen Organisation
Artikel 10, Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird in der Regel in den ersten sechs Monaten eines Jahres durchgeführt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden, soweit nötig, vom Vorstand einberufen. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Clubmitglieder oder die Revisionsstelle dies schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und ist mindestens 20 Tage vorher der Post zu übergeben. Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Anträge aus Mitgliederkreisen zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Artikel 11, Verfahren
Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Einzel- und Firmenmitglieder sowie Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht Bestimmungen der Statuten oder eine auf Antrag eines Mitgliedes durchgeführte Abstimmung die geheime Stimmabgabe vorschreibt. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat für alle Beschlüsse der Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los. Beschlüsse über die Abänderung der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Für eine Auflösung des Clubs müssen mindestens drei Zehntel alter Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls die Bedingung der Anwesenheit von drei Zehnteln aller Mitglieder nicht erfüllt ist, kann auf einen mindestens dreissig Tage späteren Termin eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst den Beschluss der Auflösung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, welche in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der/vom Präsidentin/Präsidenten und einer/einem von ihr/ihm zu bezeichnenden Protokoll führerin/Protokollführer zu unterschreiben ist.
B Vorstand
Artikel 12, Zusammensetzung, Zuständigkeit, Amtsdauer
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Clubs und besorgt alle Clubangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Er ist jedoch berechtigt, von sich aus wichtige Fragen der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand wird jährlich von der Generalversammlung gewählt. Er konstituiert sich selbst und bezeichnet eine Person, welche den Club als Präsidentin oder Präsidenten nach aussen vertritt. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können ausnahmsweise auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, doch bedürfen diese der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann die Aufgabe eines Sekretariates einem seiner Mitglieder, einem Clubmitglied oder einer Drittperson als bezahlten Auftrag übertragen.
C Revisionsstelle
Artikel 13, Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben
Die Revisionsstelle wird jährlich von der Generalversammlung gewählt. Sie besteht aus zwei Mitgliedern. Die Revisionsstelle prüft die Rechnung nach dem Standard zur eingeschränkten Revision und erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
Schlussbestimmungen
Artikel 14, Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 22. Mai 2024 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 10.05.2012.
efficiency club luzern 22. Mai 2024